8. Deutscher Hochschulrechtstag
Der 8. Deutsche Hochschulrechtstag hat am 8. Mai 2013 in Köln stattgefunden. Thema war die Reform der W-Besoldung.
Einladung/Programm
Publikation der Hauptreferate:
- Michael Sachs, NWVBl. 2013, 309 ff.
- Heinrich Amadeus Wolff, WissR Bd. 46 (2013), S. 126 ff.
Tagungsberichte:
- Christian Jasper, WissR Bd. 46 (2013), S. 162 ff.
- Mirjam Müller, DÖV 2013, 599 ff.
S. zudem den folgenden Bericht von Christian Jasper (Die Haupt- und Impulsreferate sowie zwei Tagungsberichte werden demnächst in Fachzeitschriften veröffentlicht. Die Fundstellen teilen wir hier mit, sobald sie uns vorliegen.)
Der 8. Deutsche Hochschulrechtstag hat sich am Mittwoch, 8. Mai 2013, mit der W-Besoldung für Professoren beschäftigt. Rund 80 Teilnehmer aus Hochschulen, Ministerien und anderen Einrichtungen diskutierten über die Verfassungsmäßigkeit der reformierten W-Besoldung.
Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile der W-Besoldung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation nicht entsprachen. Der Gesetzgeber habe den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt, sodass die einschlägigen Vorschriften mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar seien, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Im Ausgangsverfahren der konkreten Normenkontrolle hatte der Kläger, ein Professor der Besoldungsgruppe W2 gegen das Land Hessen geklagt und die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genüge. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG fest und gab dem Gesetzgeber auf, mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 verfassungskonforme Regelungen zu treffen.
Der Bundesgesetzgeber sowie die Gesetzgeber von Bayern und Hessen haben darauf zwischenzeitlich reagiert und neue Besoldungsregelungen für die Professorenbesoldung beschlossen; in einigen weiteren Ländern gibt es Entwürfe für Reformgesetze. Diese Reformgesetze sehen eine (unterschiedlich starke) Erhöhung des W2- und W3-Grundgehaltes vor und behalten nicht alimentationsrelevante Leistungszulagen bei; außerdem werden in Anlehnung an die frühere C-Besoldung teilweise wieder Erfahrungsstufen eingeführt. Auch diese Neuregelungen sehen sich jedoch Bedenken ausgesetzt.
Mit diesen Bedenken beschäftigten sich beim 8. Deutschen Hochschulrechtstag in Köln zunächst Prof. Dr. Michael Sachs, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht an der Universität zu Köln, sowie Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht und Verfassungsgeschichte, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, in zwei ausführlichen Tagungsvorträgen.
Michael Sachs analysierte vor allem die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung schon früher gewährter Leistungsbezüge auf die vorgesehenen Verbesserungen der Bezüge, die auch als deren „Konsumtion“ bezeichnet wird. Er sprach insoweit von einem „brisanten Übergangsphänomen“, wenngleich sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik nicht beschäftigt habe. Sachs legte dar, dass ein Gesetz, das die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf zukünftig zustehende Leistungsbezüge anordne, die nach der bisherigen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche der Berechtigten in ihrem gesetzlich normierten, konkret vorhandenen Bestand beeinträchtige und folglich in ihr Eigentum eingreife. Da es sich nicht um eine Enteignung handle, sei eine Rechtfertigung der Anrechnungsbestimmungen als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu prüfen. Sofern die gesamte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehaltes vorgesehen sei, sah Sachs erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit solcher Regelungen, wenn nicht zugleich eine Kompensation der durch die Konsumtion bewirkten Einbußen im Rahmen der Neuvergabe sichergestellt werde. Zumutbar erscheine dagegen eine Anrechnungslösung, die den bisher Begünstigten einen angemessenen Teil ihrer Leistungsbezüge belässt, erklärte Sachs. Unzulässig seien die diskutierten Anrechnungsregelungen ferner wegen ihrer (unechten) Rückwirkung, die mit dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren seien.
Abschließend diskutierte Sachs die Wirkungen des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils in zeitlicher Hinsicht.
Heinrich Amadeus Wolff bestätigte die Einschätzungen seines Vorredners weitgehend, setzte aber zusätzlich eigene Schwerpunkte für seine Untersuchung und konzentrierte sich insbesondere auf die Reform des hessischen Besoldungsgesetzes. Auch Wolff hält indes eine Konsumtion der vorgesehenen Erhöhung des Grundgehalts durch bisher gewährte Leistungszulagen unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsgemäß. Allerdings dürften Zuschläge, die in einem qualifizierten Verfahren gewährt wurden, um Leistungen anzuerkennen, jedenfalls nicht vollständig eingeebnet werden, so Wolff. Liege die Kappungsgrenze bei maximal 50 Prozent der gewährten Zulagen, sei diese Anforderung wohl noch gewahrt. Ferner sprach sich Wolff für eine verfahrensrechtliche Pflicht aus, auf Antrag alte gekürzte Zuschläge zu überprüfen und gegebenenfalls wieder zu erhöhen, um unsachliche Schlechterstellungen im Zuge der erneuten Besoldungsreform zu verhindern.
Mit Impulsreferaten vertiefen Dr. Michael Hartmer, Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes, und Dr. Ulrich Peters, Ministerialrat im Referat Besoldungsrecht des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums, die Thematik.
In der anschließenden Podiumsdiskussion, die unter reger Beteiligung der übrigen Tagungsteilnehmer stattfand, kamen sowohl Befürworter als auch Kritiker der neuen W-Besoldung zu Wort. Auf dem Podium diskutierten Professor Dr. Ulrich Battis, Emeritus der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Professor Dr. Wolfgang Löwer, Institut für Öffentliches Recht – Abteilung Wissenschaftsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Professor Dr. Joachim Goebel, Leitender Ministerialrat im Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie Jürgen Maaß aus dem Finanzministerium Sachsen-Anhalt.
Zu Beginn der Tagung hatte Prof. Dr. Christian von Coelln, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht an der Universität zu Köln und zugleich Studiendekan der dortigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät, alle Gäste ganz herzlich begrüßt. Er freute sich über das große Interesse an der hochschulrechtlichen Fragestellung und hoffte auf angeregte Diskussionen.